| 1. |
Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben |
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Die Thüringer Tierseuchenkasse (ThürTSK) ist eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im
Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung, soweit nach dem
Thüringer Tierseuchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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Rechtsgrundlage für die Tierseuchenkasse ist das Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (ThürTierSG) vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), in geltender Fassung.
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Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des
Landes. Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.
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Der Schutz vor Tierseuchen ist nicht nur staatliche, sondern auch Aufgabe
der Tierhalter und fordert deren Mithilfe. Dem Grundgedanken nach ist die
Thüringer Tierseuchenkasse eine Solidargemeinschaft der Tierbesitzer.
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Die Tierseuchenkasse macht finanzielle Belastungen durch Tierseuchen
erträglich, weil eine große Gemeinschaft von Tierbesitzern Beiträge zahlt.
Sie hat vor allem die Aufgabe, Tierverluste infolge von Tierseuchen nach dem
gemeinen Wert der Tiere zu ersetzen. An der Entschädigung von Tierverlusten
durch anzeigepflichtige Tierseuchen beteiligt sich das Land zur Hälfte. Damit
wird das Prinzip genossenschaftlicher Selbsthilfe und staatliche
Unterstützung für Schäden durch Tierseuchen verwirklicht.
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Mit dem Ziel einer verstärkten Prophylaxe von
Tierseuchen und anderen bedeutsamen Tierkrankheiten sowie einer
sichtbaren Verbesserung der Tiergesundheit in den Nutztierbeständen
unterhält die Tierseuchenkasse seit 1. August 2005
Tiergesundheitsdienste. |
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Gegen Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Unfall, Haftpflichtansprüche oder
jegliche Tierkrankheiten sowie wirtschaftliche Ausfälle infolge einer Seuche,
für die nach dem Tierseuchengesetz keine Entschädigung oder nach
Beihilfesatzung keine Leistung gewährt wird, kann sich der Tierhalter nur
durch zusätzlich abgeschlossene Versicherungen schützen
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| 2. |
Beitrags – und Meldepflicht |
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse auf der Grundlage
einer jährlich zu erlassenden Satzung Beiträge von den Tierbesitzern. Für
die Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche
Erhebung über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Bestände an einem
bestimmten Stichtag durch.
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Die Melde- und Beitragspflicht der Tierbesitzer ist im Thüringer Tierseuchengesetz bestimmt und bezieht sich auf
folgende Tierarten:
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Pferde, Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und
Wasserbüffel), Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienenvölker. |
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Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten werden vom
Verwaltungsrat nach dem voraussichtlichen Aufwand festgelegt
und in der Beitragssatzung im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
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Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für Tiere dieser Tierart gedeckt werden.
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Von Tierbesitzern, deren Tierseuchenkassenbeitrag insgesamt 2,50 Euro nicht
übersteigt, wird kein Beitrag erhoben. Auch diese Tierbesitzer sind zur
Meldung ihres Tierbestandes verpflichtet.
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Die Tierseuchenkasse ist keine Versicherung im üblichen Sinne. |
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Als rechtlich verankerte Solidargemeinschaft der Halter
landwirtschaftlicher Nutztiere wird einerseits das Vertrauensprinzip der
jährlichen Tierbestandsmeldung durch den Tierhalter an die Tierseuchenkasse
zu einem in der Beitragssatzung festgelegten Stichtag als Grundlage der
Beitragshöhe zu Grunde gelegt. Andererseits ist das Anliegen einer
Solidargemeinschaft nur erfüllbar, wenn die Beitragspflicht termingerecht
erfüllt wird.
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| 3. |
Leistungen der Tierseuchenkasse |
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· Entschädigungen für Tierverluste durch anzeigepflichtige Tierseuchen nach §§ 66 bis 72 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. S. 1260)
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· Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des
vorbeugenden Gesundheitsschutzes, z. B. durch die Unterhaltung von
Tiergesundheitsdiensten
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· Gewährung von Beihilfen nach
Beihilfesatzung,
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· Härtebeihilfen nach Entscheidung des Vorstandes
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Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung oder Beihilfe ist an das zuständige
Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamt beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu stellen.
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Der Amtstierarzt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und sachliche
Richtigkeit und leitet ihn unverzüglich mit einem Gutachten an die Tierseuchenkasse weiter.
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Für Tierbesitzer, die schuldhaft bei der amtlichen Erhebung einen
Tierbestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl angeben oder ihre
Beitragspflicht nicht erfüllen, entfällt der Anspruch auf Leistung der
Tierseuchenkasse.
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| 4. |
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung |
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Die Organe der Tierseuchenkasse sind der
Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
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Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern: einem
Vertreter der Veterinärverwaltung, zwei Vertretern der landwirtschaftlichen
Verwaltung, vier Vertretern der bäuerlichen berufsständischen Organisationen und
zwei Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte.
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